Nach § 137k UrhG wird § 52a UrhG beim gegenwärtigen Stand der Dinge auslaufen. Diese Norm, die eine zentrale Grundlage für eLearning ist, sollte freilich erhalten bleiben. Zum einen, um den Bildungsbereich nicht vollendes aus dem digitalen Zeitalter abzuhängen, zum anderen, weil die Autoren über die Verwertungsgesellschaften an der Nutzung partizipieren.
Ohne § 52a UrhG müßten die Werke für eine Nutzung in Netzen wohl oder übel von den Verlagen lizenziert werden. Für älteres, aber noch geschütztes Material, ist das illusorisch. Bei jüngerem Material würden die Vergütungen allein die Verlage einstreichen.
§ 52a UrhG ist also sinnvoll. Es wäre in gewisser Hinsicht freilich besser gewesen, man hätte diese Norm niemals verabschiedet. Jedenfalls nicht in ihrer heutigen Form.
Der Grund für diese auf den ersten Blick etwas weltfremde Ansicht ist ein systematischer. § 52a UrhG ist eine Schranke für die öffentliche Zugänglichmachung.
In der Gesetzesformulierung selbst und besonders in den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber sich sehr klar geäußert, welche Anwendungsszenarien er sich vorgestellt hat:
Er spricht von "kleinen Forscherteams" (BT-Drs. 15/837, S. 20). Die Formulierung im Gesetz "Veranschaulichung im Unterricht" wird für den Schulbereich in Verbindung mit dem Erfordernis, dass nur ein "bestimmt abgegrenzter Kreis von Unterrichtsteilnehmern" den Inhalt nutzen darf, meist so verstanden, dass wir es hier mit einzelnen Schulklassen zu tun haben, vgl. etwa Dreier/Schulze, UrhG, § 52a, Rn. 8.
Die entscheidene Frage aber ist die: Liegt in Fällen wie den skizzierten überhaupt eine öffentliche Zugänglichmachung vor?
Gemeinhin wird angenommen, dass eine öffentliche Zugänglichmachung immer dann nicht vorliegt, wenn die fraglichen Personen persönlich miteinander verbunden sind. Das wird z.B. für Schulklassen regelmäßig angenommen: "Wiedergaben im Schulunterricht sind ebenfalls regelmäßig nicht-öffentlich." Dreier /Schulze, UrhG, § 15, Rn. 45.
Wenn dem aber so ist, dann ist § 52a UrhG für den Bereich der Schule, für eLearning in einzelnen Klassen, schlicht unsinnig. Denn es liegt ja eigentlich keine öffentliche Zugänglichmachung vor. Gleiches wird für kleine Forschergruppen gelten. Wer intensiv forscht, ist oft auch persönlich miteinander verbunden.
Anders ist die Lage bei Uni-Seminaren. Diese sind öffentlich im Sinne des Urheberrechts. An kleinen Fachhochschulen freilich wäre die Öffentlichkeit einer Seminargruppe schon wieder fraglich.
Wenn nun der Gesetzgeber hingeht und eine Norm wie § 52a UrhG in die Welt setzt, dann verändert er den rechtlichen Kontext im UrhG und damit auch die Frage, wie man Öffentlichkeit zu verstehen hat.
Wenn der Gesetzgeber das Intranet einer Schulklasse als öffentlich einstuft, nichts anderes tut § 52a UrhG, dann wird dies Rückwirkungen auf die Frage, wie man Öffentlichkeit zu verstehen hat, haben müssen.
Was sich für die Lehre an den Hochschulen - man denke an die elektronischen Semesterapparete - als Segen erweist, ist für den Schul- und Forschungsbereich ein Fluch. Denn hier ist auf einmal eine vorher nur hinsichtlich der Vervielfältigungshandlungen relevante und über die vorhandenen Schranken meist auch abgedeckte Nutzung urheberrechtlich problematisch und zudem vergütungspflichtig geworden.
Dieser Aspekt wurde bislang kaum gesehen, vgl. aber Loewenheim, in: Schricker, UrhG, § 52a, Rn. 4.
Selbst wenn § 52a UrhG aufgehoben würde, änderte sich daran nichts. Denn die Aufhebung selbst manifestierte ja eindrücklich den Willen des Gesetzgebers, die in § 52a UrhG gegenwärtig umschriebene Nutzung solle künftig unterbleiben.
Der alte Zustand der urheberrechtlichen Unschuld in Forschung und Schule kommt also nicht wieder. Und die Lehre an den Hochschulen hätte in diesem Fall das Nachsehen. Daher sollte § 52a UrhG verlängert werden, auch wenn diese Norm in ihrer konkreten Gestalt nicht nur segensreich für Bildung und Wissenschaft ist. Das Kind ist in den Brunnen gefallen. Jetzt muss es eben schwimmen.
Der Gesetzgeber übrigens wußte es - jedenfalls für die Schule - selbst auch schon einmal besser: "Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß eine Wiedergabe von Aufzeichnungen von urheberrechtlich geschützten Werken im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist." (BT-Drs. 10/3360, S. 19 vom 17. Mai 1985)
Fazit: Das Urheberrecht ist ein komplexes Gebilde. Wenn man an einer Schraube dreht, kann dies - unbeabsichtigt (?) - an entlegener Stelle unschöne Folgen haben.